Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte in den Jahren 2018 und 2021 und damit vor der Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024. Mit jener erfuhren insbesondere die vorliegend relevanten Tatbestände von Art. 189, Art. 190 und Art. 191 StGB eine Änderung. So umfasst Art.