10.5 Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.7 der Anklageschrift ist erstellt, wobei die Kammer beweismässig von folgendem Sachverhalt ausgeht: Der Beschuldigte hatte in der Zeit vom 2. Januar 2021 bis 28. März 2021 zwecks Eigenkonsums auf seinem Mobiltelefon sowie auf dem von ihm benutzten Notebook insgesamt fünf Videos und zwölf Fotos mit pornografischem Inhalt. Ein Foto zeigt die Genitalien von zwei minderjährigen weiblichen Personen. Auf den weiteren sechzehn Fotos/Videos sind verschiedene sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren zu sehen.