Dass er dies nicht tat, ist zwar sein strafprozessuales Recht, bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch als weiteres Indiz zu werten (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht die in E. II.7 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu Gunsten des Beschuldigten und mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass er sich die Fotos und Videos einzig zwecks Eigenkonsums beschaffte und auf seinen elektronischen Geräten speicherte. 10.5 Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Ziff.