Aufgrund der erdrückenden Beweislage (Notebook befand sich im Zimmer des Beschuldigten, auf dem Mobiltelefon fanden sich ähnliche Erzeugnisse wie auf dem Notebook) hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte Mitbenützer und damit potenziell in Frage kommende Dritttäter nennt. Dass er dies nicht tat, ist zwar sein strafprozessuales Recht, bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch als weiteres Indiz zu werten (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht die in E. II.7 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung).