39 books gehöre seiner Grossmutter. Aufgrund der erdrückenden Beweislage (Notebook befand sich im Zimmer des Beschuldigten, auf dem Mobiltelefon fanden sich ähnliche Erzeugnisse wie auf dem Notebook) hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte Mitbenützer und damit potenziell in Frage kommende Dritttäter nennt.