1695, pag. 2437), wonach die auf dem Notebook sichergestellten Erzeugnisse ihm nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könnten, weil das Notebook auch Drittpersonen zur Verfügung gestanden habe und das Betriebssystem mit der E-Mailadresse des Grossvaters registriert worden sei. Der Beschuldigte machte selbst nie geltend, das Notebook sei von Drittpersonen genutzt worden, und gab einzig an, eines der beiden Note-