2437), die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Erzeugnisse seien ohne Wissen und Willen in den Besitz des Beschuldigten gelangt. Gemäss eigenen Angaben wusste der Beschuldigte, dass über Messengerdienste erhaltene Fotos und Videos – je nach Einstellung – automatisch auf dem Empfangsgerät gespeichert werden. Gleichwohl löschte er diese nicht. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte ferner aus dem Einwand seines Verteidigers ableiten (pag. 1695, pag.