Aus den Dateipfaden (pag. 861, pag. 864) betreffend die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Erzeugnisse erhellt, dass diese teilweise via die App «Telegramm» oder «nkl.xnxx» auf das Mobiltelefon gelangt sind. Hinsichtlich der auf dem Notebook sichergestellten Erzeugnisse folgt aus den Dateipfaden, dass diese – wie vom FDF ausgeführt (pag. 861 f.) – über den Internetbrowser «Microsoft Edge» aus dem Internet heruntergeladen wurden. Unbehilflich ist denn auch der Einwand der Verteidigung (pag. 1695, pag. 2437), die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Erzeugnisse seien ohne Wissen und Willen in den Besitz des Beschuldigten gelangt.