38 anstaltsinternen Computer dahingehend manipulierte, dass er darauf pornographisches Material speichern konnte (pag. 2400; eingehend dazu E. VII.41.2.6 hiernach). An der Einvernahme vom 12. August 2021 bejahte der Beschuldigte zunächst die Frage, ob sich auf den in seinem Zimmer sichergestellten Laptops auch Dateien mit verbotener Pornografie befinden (pag. 655 Z. 187). Er verstehe darunter Videos, die einen Mann und eine Frau beim Geschlechtsverkehr zeigten (pag. 656 Z. 190 ff.).