Die Kammer geht beweismässig von folgendem Ablauf aus: Am 28. März 2021 zwischen 03:45 und 04:25 Uhr näherte sich der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 2 von hinten. Auf der S.________ (Strasse), kurz vor dem «R.________(Brücke)» (Punkt «X» gemäss Karte auf pag. 622), packte er sie und nahm sie während rund dreissig Sekunden mit dem linken Arm derart in den Schwitzkasten/Unterarmwürgegriff, dass sie Mühe beim Atmen hatte. In der rechten Hand hielt er einen spitzen Gegenstand, den er der Straf- und Zivilklägerin 2 zeigte. Er drohte ihr, sie damit zu töten resp. zu (er-)stechen, wenn sie abermals schreie.