Der fragliche Gegenstand konnte nicht sichergestellt werden. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 kann jedenfalls als erstellt gelten, dass es sich um einen spitzen, klingenförmigen Gegenstand in der Grösse eines Sackmessers handelte und der Beschuldigte diesen nicht gegen den Körper der Straf- und Zivilklägerin 2 einsetzte, sondern ihr lediglich vor die Augen hielt. 9.5 Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2 bis Ziff. I.5 der Anklageschrift ist nach dem Gesagten erstellt. Die Kammer geht beweismässig von folgendem Ablauf aus: