35 Beweismässig offenbleiben muss, was für einen Gegenstand der Beschuldigte in seiner rechten Hand hielt und der Straf- und Zivilklägerin 2 zeigte, während er sie würgte und ihr drohte, sie umzubringen resp. sie zu (er-)stechen, wenn sie erneut schreie. Der fragliche Gegenstand konnte nicht sichergestellt werden.