Wenngleich die vom IRM festgestellten Symptome nicht dem Vollbild eines Stauungssyndroms entsprechen, bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die festgestellten Einblutungen durch das Würgen entstanden sind. In den Akten finden sich keine Hinweise auf anderweitige Entstehungsmechanismen, wie etwa eine stumpfe Gewalteinwirkung auf das rechte Auge der Straf- und Zivilklägerin 2. Beweismässig geht die Kammer davon aus, dass die Einblutungen beim zweiten, heftigeren Würgen entstanden sind, bei welchem der Straf- und Zivilklägerin 2 schwarz vor Augen wurde und sie Todesangst hatte.