Es sei denkbar, dass dieses durch eine Komprimierung der Halsgefässe oder aber etwa im Rahmen von Angst/Aufregung aufgetreten sei (pag. 811). Die vom Amtsarzt und dem IRM festgestellten Einblutungen im Bereich der Kopfhaut und in der Bindehaut des rechten Auges objektivieren die glaubhafte Sachverhaltsdarstellung der Straf- und Zivilklägerin 2, wonach sie vom Beschuldigten zweimal mittels Schwitzkasten/Unterarmwürgegriff derart gewürgt worden sei, dass sie im Anschluss Nackenschmerzen, eine raue Stimme und Schluckbeschwerden gehabt habe und während des zweiten Würgevorfalls Atemnot, Erstickungsangst,