Die Befunde entsprächen nicht dem Vollbild eines Stauungssyndroms, ein solches könne jedoch auch bei einer akut lebensbedrohlichen komprimierenden Gewalt gegen den Hals im Rahmen eines Unterarmwürgens ausbleiben. Als subjektive Hinweise für eine mögliche zentralnervöse Beeinträchtigung habe die Straf- und Zivilklägerin 2 ein kurzzeitiges «Schwarz vor Augen»-Sehen angegeben. Es sei denkbar, dass dieses durch eine Komprimierung der Halsgefässe oder aber etwa im Rahmen von Angst/Aufregung aufgetreten sei (pag. 811).