Gleichentags ab 10:36 Uhr wurde die Straf- und Zivilklägerin 2 durch das IRM untersucht. Dieses stellte folgende körperlichen Befunde fest: Schnittverletzungen an den Händen und Fingern (pag. 773 ff.); an der Stirn, am Übergang zum Haaransatz gelegen, rechts- und linksseitig je eine rote Hautverfärbung; im Bereich der Bindehaut des rechten Auges an der Lederhaut, eine ca. zwei Millimeter durchmessende, rote Einblutung (pag. 771, pag. 808). Letztere beiden Befunde können laut IRM die Folgen einer relevanten Drucksteigerung im Gefässsystem des Kopf-Hals- Bereichs sein und den Folgen eines Angriffs gegen den Hals entsprechen;