Nach dem Ausgeführten objektivieren die am hinteren Scheidegewölbe und ab dem äusseren Muttermund der Straf- und Zivilklägerin 2 sichergestellten und dem Beschuldigten zuordenbaren DNA-Spuren resp. Y-Chromosomen die glaubhafte Sachverhaltsdarstellung der Straf- und Zivilklägerin 2, wonach der Beschuldigte sie vaginal mit dem Penis penetriert habe. Dazu passt schliesslich auch die tatnahe Spontanäusserung des Beschuldigten gegenüber den Polizeiangehörigen im Spitalzentrum I.________ (Ortschaft), wonach er «Geschlechtsverkehr» mit einer Frau habe vollziehen wollen, diese aber nicht gewollt habe (pag.