Gemäss IRM schliesst das Fehlen von Verletzungen eine stattgehabte gewollte oder ungewollte sexuelle Handlung inklusive einer Penetration mit dem Penis nicht aus (pag. 811). Der Umstand, dass weder anal noch vaginal Spermien des Beschuldigten gefunden wurden (pag. 811), steht sodann im Einklang mit der Sachverhaltsdarstellung der Straf- und Zivilklägerin 2, wonach der Beschuldigte nicht ejakulierte. Nach dem Ausgeführten objektivieren die am hinteren Scheidegewölbe und ab dem äusseren Muttermund der Straf- und Zivilklägerin 2 sichergestellten und dem Beschuldigten zuordenbaren DNA-Spuren resp.