750 Ass. 002 f.; pag. 761, Ass. 056 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 keine analen oder vaginalen Verletzungen aufwies und in/am Rektum keine DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden wurden. Gemäss IRM schliesst das Fehlen von Verletzungen eine stattgehabte gewollte oder ungewollte sexuelle Handlung inklusive einer Penetration mit dem Penis nicht aus (pag.