1693 f., pag. 2437), gleich beide aus dem Intimbereich der Straf- und Zivilklägerin 2 entnommenen Proben seien mutmasslich kontaminiert. Unbehilflich ist auch der Einwand, am Penis des Beschuldigten sei kein Vaginalsekret der Straf- und Zivilklägerin 2 gefunden und an deren Unterhose keine DNA des Beschuldigten sichergestellt worden. Denn die von Eichel, Penisschaft und Hodensack des Beschuldigten sowie von der Unterhose der Straf- und Zivilklägerin 2 genommenen DNA-Abriebe wurden nicht ausgewertet (pag. 750 Ass.