33 9.4.4 Zu Ziff. I.2 und Ziff. I.3 (erzwungener Analverkehr) AKS im Besonderen Die Straf- und Zivilklägerin 2 wurde am 28. März 2021 ab 10:36 Uhr tatnah durch das IRM gynäkologisch untersucht. Dabei präsentierten sich keine Verletzungen (pag. 809 f.). Sichergestellt wurden hingegen Spermaflüssigkeit am hinteren Hosenbund, DNA-Spuren an der linken Brust im Bereich einer Rötung/Schürfung (pag. 772) sowie ein Y-Profil am hinteren Scheidengewölbe und am äusseren Muttermund, die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (pag.