632 Z. 56 ff.). Diese Schilderung steht ihm Einklang mit dem von der Straf- und Zivilklägerin 2 geschilderten Versuch, mit dem Beschuldigten zu kommunizieren, um aus der Situation herauszukommen. Gleichzeitig impliziert sie, dass der Beschuldigte die Herrschaft über das Geschehen hatte. Andernfalls hätte die Straf- und Zivilklägerin 2 keinen Grund gehabt, um Erlaubnis zum Gehen zu bitten. Auffällig ist zudem, dass der Beschuldigte auf Nachfrage, ob die Straf- und Zivilklägerin 2 jemals um Hilfe geschrien habe, angab: «Nicht, dass ich es gehört hätte» (pag. 633 Z. 114 f.).