724 Z. 167) und gaben an, die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten passe nicht zum Bild, das sie von der Straf- und Zivilklägerin 2 hätten (pag. 724 Z. 168 f.). Dass sie dem Beschuldigten auf dem Nachhauseweg das Angebot gemacht haben soll, ihn oral zu befriedigen, erschien ihnen «eher abstrus». Die Straf- und Zivilklägerin 2 sei «keine Person, welche um drei Uhr morgens, wenn man nach Hause will, einfach mit irgendwelchen Personen anfängt zu sprechen» (pag. 730 Z. 122 ff.). Laut Aussage des Beschuldigten habe die Straf- und Zivilklägerin 2 ihn nach beendetem Oralverkehr gefragt, ob sie gehen könne, was er bejaht habe (pag. 632 Z. 56 ff.).