(Ortschaft) den abgebrochenen Flaschenhals behändigt hatte, mitten in der Nacht einem ihr fremden Mann auf der Strasse eine Fellatio anbietet. Die von der Straf- und Zivilklägerin 2 getroffene Vorsichtsmassnahme («Bewaffnung» mit einem Flaschenhals zur Selbstverteidigung) illustriert eindrücklich, dass sie keine Sexualkontakte mit ihr fremden Männern auf offener Strasse suchte, sondern sich vielmehr dafür wappnete, allfällige übergriffige Kontaktversuche abzuwehren. Bestärkt wird dieser Eindruck durch die Aussagen ihrer einvernommenen Bekannten. Diese attestierten der Straf- und Zivilklägerin 2 ein «sehr vorsichtiges und bedachtes Verhalten» (pag. 724 Z. 167)