Weshalb er dieser Bitte nicht nachgekommen wäre, wäre es tatsächlich freiwillig gewesen, ist nicht sinnvoll erklärbar. Der Angriff mit dem Flaschenhals weist somit mit aller Deutlichkeit auf ein unfreiwilliges Handeln der Straf- und Zivilklägerin 2 hin sowie darauf, dass sie sich gegen das nötigende Verhalten des Beschuldigten zur Wehr setzte. Weiter erscheint es geradezu absurd, dass die Straf- und Zivilklägerin 2, die zum Tatzeitpunkt frisch in einer Beziehung war (pag. 705 Z. 51 f., pag. 709 Z. 66 ff.), und vorsorglich beim Bahnhof I.________ (Ortschaft) den abgebrochenen Flaschenhals behändigt hatte, mitten in der Nacht einem ihr fremden Mann auf der Strasse eine Fellatio anbietet.