786 f.) zu attackieren und ihm die dokumentierten Schnittverletzungen (vgl. pag. 779 ff.) zuzufügen, weil er sie zu fest am Kopf gepackt haben soll. Eine solch heftige Reaktion lässt sich nicht ansatzweise mit einer freiwillig angebotenen Fellatio und einem lediglich etwas zu festen Packen des Kopfes in Einklang bringen. Wäre die Initiative tatsächlich von der Straf- und Zivilklägerin 2 ausgegangen und die Fellatio freiwillig erfolgt, hätte sie jederzeit aufhören oder den Beschuldigten bitten können, ihren Kopf nicht so fest zu packen. Weshalb er dieser Bitte nicht nachgekommen wäre, wäre es tatsächlich freiwillig gewesen, ist nicht sinnvoll erklärbar.