32 dem Gesprächsinhalt und dem flehenden Tonfall der Straf- und Zivilklägerin 2) deutlich hervor, dass sie die Fellatio nicht freiwillig vornahm. Augenfällig sind auch die verletzten und blutverschmierten Hände der Straf- und Zivilklägerin 2 (pag. 773 ff.), welche die von ihr geschilderte vorgängige Abwehr objektiveren. Es ist lebensfremd, dass sie dem Beschuldigten spontan Oralverkehr angeboten haben soll, nur um ihn kurz darauf mit dem abgebrochenen Flaschenhals (vgl. pag. 786 f.) zu attackieren und ihm die dokumentierten Schnittverletzungen (vgl. pag.