I.5 AKS im Besonderen Der Beschuldigte filmte die Fellatio mit der Kamera seines Mobiltelefons. Aktenkundig sind sechs per Snap-Chat erstellte Videos à je rund zehn Sekunden. Auf diesen ist die Straf- und Zivilklägerin 2 zu sehen, die den Beschuldigten oral befriedigt, wobei sie dessen Penis mit der rechten, blutverschmierten und mit Schnittwunden versehenen Hand hält (pag. 607). Die Straf- und Zivilklägerin 2 macht auf den Videoaufzeichnungen einen eingeschüchterten und hilflosen Eindruck. Auf hartnäckiges Nachfragen des Beschuldigten, verneinte sie gleich mehrfach, ihn gerne oral zu befriedigen.