Vielmehr schilderte sie das Vorgefallene nochmals in freier Erzählweise mit teilweise anderen Wörtern und Schwerpunkten sowie weiteren Details, Nebensächlichkeiten, Präzisierungen und Ergänzungen. Nach dem Gesagten ist beweiswürdigend vollumfänglich auf die glaubhaften Sachverhaltsdarstellungen der Straf- und Zivilklägerin 2 abzustellen, die durch die weiteren Beweismittel untermauert werden (eingehend dazu E. II.9.4.3 ff. hiernach). 9.4.3 Zu Ziff. I.3 (erzwungene Fellatio) und Ziff. I.5 AKS im Besonderen Der Beschuldigte filmte die Fellatio mit der Kamera seines Mobiltelefons.