620 Z. 219 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung betonte sie, wie schambehaftet es für sie sei, mit ihr nahestehenden Personen über das Erlebte zu reden (pag. 2420 Z. 30 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 1693, pag. 2437) wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 auch nicht dadurch geschmälert, dass sie vor ihrer zweiten Einvernahme ihre vorangegangenen Aussagen durchgelesen hatte (pag. 625 Z. 49 ff.). Hätte sie eine Falschaussage machen wollen, hätte sie das vorgängige Durchlesen kaum von sich aus erwähnt.