1692 f., pag. 2437) ist es durchaus verständlich, dass die damals 19-jährige Straf- und Zivilklägerin 2 gegenüber ihren Eltern und während der informellen Befragung im Elternhaus durch die Polizei lediglich von einem «Angriff» sprach und den ihr widerfahrenen sexuellen Übergriff zunächst unerwähnt liess. Wie die Straf- und Zivilklägerin 2 an der Einvernahme vom 28. Mai 2021 nachvollziehbar erläuterte, befand sie sich zu diesem Zeitpunkt in einem zu grossen Schockzustand, um «es» sagen zu können (pag. 620 Z. 219 ff.).