Ich wollte einfach nur nach Hause. Und ich würde auch den Tag durch nicht mit anderen Menschen solche Gespräche führen. Das ist einfach etwas, das ich nicht mache, schon gar nicht um 4 Uhr morgens» (pag. 626 Z. 115 ff.; siehe auch pag. 626 Z. 126 ff., pag. 627 Z. 184 ff.). Wie die Vorinstanz auf pag. 1832 ff. ausführlich darlegte, sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 äusserst eindrücklich und weisen sie zahlreiche Realitätsmerkmale und keine Lügensignale auf. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür,