30 habe sie teilweise, d.h. ab und zu, am Kopf festgehalten (pag. 616 Z. 57, pag. 625 Z. 89, pag. 627 Z. 142 ff.) und immer mit dem Mobiltelefon nach unten geleuchtet (pag. 625 Z. 89 f.). Sie könne sich schlecht daran erinnern, wie lange das Leuchten resp. Filmen gedauert habe (pag. 626 Z. 92 ff.). Sie sei zu diesem Zeitpunkt in einer sehr schwachen Position gewesen und habe ihre Unversehrtheit wahren wollen. Deshalb habe sie sich nicht heftig gewehrt und habe der Beschuldigte sie auch nicht durchgehend am Kopf halten müssen (pag. 627 Z. 144 ff.). Irgendwann habe sie dann aufstehen können.