Auch das vom Beschuldigten erwähnte Taschentuch, mit welchem die Straf- und Zivilklägerin 2 angeblich seine blutige Hand reinigte, wurde nicht aufgefunden. Insgesamt sind die Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten nicht nur als lebensfremd und teilweise sogar abstrus zu bezeichnen, sondern stehen sie zugleich im diametralen Widerspruch zu den durchwegs glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 (eingehend dazu E. II.9.4.2 hiernach).