_, er könne «nicht gänzlich ausschliessen», dass die Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2 zutreffen, implizit einem Geständnis gleich. Im Übrigen ist nicht plausibel, weshalb zwischen den zwei Fellatio, die der Beschuldigte geltend machte und von der Straf- und Zivilklägerin 2 jeweils freiwillig vorgenommen worden sein sollen, der Standort hätte gewechselt werden müssen. Auch das vom Beschuldigten erwähnte Taschentuch, mit welchem die Straf- und Zivilklägerin 2 angeblich seine blutige Hand reinigte, wurde nicht aufgefunden.