Kommt hinzu, dass der Beschuldigte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nie Erinnerungslücken geltend machte, vor dem Explorationsgespräch bereits mehrfach eingehend befragt worden war und ein nicht alltäglicher Vorfall zur Diskussion stand, weshalb der Beschuldigte die Geschehnisse vom 28. März 2021 auch am 6. April 2022 noch präsent gehabt haben wird. Damit einhergehend kommt die Äusserung des Beschuldigten gegenüber dem Gutachter, Dr. med. K.________, er könne «nicht gänzlich ausschliessen», dass die Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2 zutreffen, implizit einem Geständnis gleich.