dar. Mit der Vorinstanz (pag. 1830 f.) erachtet die Kammer die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, wonach es sei zwei Mal (zunächst bei der dunklen Ecke und später beim Parkplatz des Restaurants J.________) auf Initiative der Straf- und Zivilklägerin 2 zur freiwilligen Fellatio, nicht aber zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei, als nicht glaubhaft. Soweit er Aussagen machte, schilderte er das Kerngeschehen zwar konstant. Darüber hinaus weisen seine Aussagen jedoch keine Realitätsmerkmale auf, dafür diverse Lügensignale. Seine Aussagen sind äusserst ausweichend, detailarm, knapp und ohne jegliche Gefühlsäusserungen.