nachdem er im Spital das entsprechende Video angeschaut habe, sei ihm bewusst geworden, dass dieser offenbar wenige Stunden zuvor passiert sei. Zufolge seiner Erinnerungsdefizite könne er insgesamt auch nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, was in den zur Diskussion stehenden frühen Morgenstunden alles abgelaufen sei. Insofern könne er auch nicht gänzlich ausschliessen, dass die Angaben der Strafund Zivilklägerin 2 zutreffen könnten (pag. 1166 f.). Den geltend gemachten Erinnerungsdefiziten steht jedoch entgegen, dass der rund eine Stunde nach dem Vorfall durchgeführte Atemalkoholtest einen Wert von lediglich 0.2 mg/l ergab (pag. 609; siehe auch pag.