hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Auf Frage des Gutachters, Dr. med. K.________, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 2 sage, die sexuellen Handlungen seien gegen ihren Willen erfolgt, antwortete der Beschuldigte anlässlich des Explorationsgesprächs vom 6. April 2022, er habe sich dies auch schon etliche Male gefragt. Zufolge Alkoholkonsums habe er deutliche Erinnerungsdefizite. Er sei am See alternierend bei drei Gruppen gewesen, bei denen er jeweils sehr viel Alkohol getrunken habe. Daher sei er sich sicher, im mutmasslichen Tatzeitraum betrunken gewesen zu sein. An den videografierten Oralverkehr habe er sich zunächst auch nicht mehr wirklich erinnern können. Erst