und hinsichtlich des vaginalen Geschlechtsverkehrs: Y-Profil ab dem hinteren Scheidegewölbe und dem äusseren Muttermund der Straf- und Zivilklägerin 2 stimmt mit demjenigen des Beschuldigten überein (eingehend dazu E. II.9.4.4 hiernach) – hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte dazu beiträgt, allfällig erklärbare Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den objektiven Beweismitteln soweit möglich aufzulösen. Dass er dies nicht getan hat, kann als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass seine Sachverhaltsdarstellung nicht der Wahrheit entspricht (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrechts die in E. II.7