Aufgrund der ihn belastenden objektiven Beweislage – namentlich hinsichtlich des Würgens: Einblutung in der Bindehaut des rechten Auges der Straf- und Zivilklägerin 2 (eingehend dazu E. II.9.4.5 hiernach); und hinsichtlich des vaginalen Geschlechtsverkehrs: Y-Profil ab dem hinteren Scheidegewölbe und dem äusseren Muttermund der Straf- und Zivilklägerin 2 stimmt mit demjenigen des Beschuldigten überein (eingehend dazu E. II.9.4.4 hiernach) – hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte dazu beiträgt, allfällig erklärbare Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den objektiven Beweismitteln soweit möglich aufzulösen.