27 schuldigte keine Aussagen zur Sache (pag. 652 Z. 17 ff., pag. 693 ff., pag. 1675 Z. 1 ff., pag. 2424 Z. 11 ff.). Dies ist sein strafprozessuales Recht. Gleichwohl fällt auf, dass er zu keiner Erklärung mehr bereit war, nachdem die Ergebnisse der Spurenauswertungen vorlagen und er damit konfrontiert wurde, dass diese im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen stehen. Aufgrund der ihn belastenden objektiven Beweislage – namentlich hinsichtlich des Würgens: Einblutung in der Bindehaut des rechten Auges der Straf- und Zivilklägerin 2 (eingehend dazu E. II.9.4.5 hiernach);