20 Z. 50 f.) und hielt weitgehend an seiner zuvor abgegebenen Sachverhaltsdarstellung fest. Der einzige Kontakt zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin 2 sei gewesen, «quand elle m'a sucé et ensuite quand elle a pris la bouteille et qu'elle m'a tapé». Sie habe ihn gefragt, ob sie ihm einen «blasen» dürfe, woraufhin sie in die dunkle Ecke gegangen seien. Er habe sie mit beiden Händen hinten am Kopf gehalten, woraufhin sie gesagt habe: «Ne me touche pas à la tête, je n'aime pas cela». Sie sei aggressiv geworden und habe zur Glasflasche gegriffen (pag. 22 Z. 126 ff.). Zu weiteren sexuellen Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin 2 sei es nicht gekommen (pag. 23 Z. 177 f.).