Auf die Frage, ob er während der Fellatio zum Orgasmus gekommen sei, antwortete er: «Ja. Auf den Boden des Parkplatzes» (pag. 633 Z. 97 f.). Zu analem oder vaginalem Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen, er habe «dies» auch nicht probiert (pag. 633 Z. 97 f., pag. 634 Z. 265 ff.). Er verneinte, die Straf- und Zivilklägerin 2 bedroht, geschlagen und/oder genötigt zu haben (pag. 634 Z. 168 f.). Auch habe er weder eine Waffe noch einen gefährlichen Gegenstand auf sich getragen (pag. 635 Z. 211 ff.). An der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme bestätigte der Beschuldigte seine Erstaussagen als richtig (pag. 20 Z. 50 f.)