632 Z. 68 ff.). Auf Vorhalt der Anschuldigung der Straf- und Zivilklägerin 2, er habe sie von hinten gepackt und mit einem nicht identifizierbaren Gegenstand bedroht, zeigte er sich auffallend wortkarg: «Ich habe bereits alles gesagt, was ich wollte und was ich musste» (pag. 633 Z. 107 ff.). Auch auf Vorhalt des von der Straf- und Zivilklägerin 2 geschilderten erzwungenen Oral-, Anal- und Vaginalverkehrs reagierte der Beschuldigte wortkarg und ohne eine eigene Sachverhaltsdarstellung abzugeben (beispielhaft: «Nein», pag. 634 Z. 37 ff.; «Nein, das stimmt alles nicht», pag. 634 Z. 121 ff.