632 Z. 56 ff.). Auf Nachfrage, über welche Themen er mit der Straf- und Zivilklägerin 2 beim Kennenlernen beim Bahnhof in Q.________(Ortschaft) gesprochen habe, blieb der Beschuldigte oberflächlich und detailarm und gab einzig an, sie hätten sich gegenseitig vorgestellt. Er könne nicht mehr sagen, wie die Frau geheissen habe, etwas mit «A». Er habe sie gefragt, was sie mache, und sie habe gesagt, sie gehe nach Hause. Er habe sie gefragt, ob er sie begleiten könne, was sie bejaht habe (pag. 632 Z. 68 ff.).