Auf Vorhalt, es bestehe der Verdacht, dass die Verletzung von einer Auseinandersetzung mit einer anderen Person stamme, habe der Beschuldigte zunächst geschwiegen/überlegt. Schliesslich habe er angegeben, sich die Verletzung bei einer Auseinandersetzung mit einer Frau zugezogen zu haben, mit welcher er Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen. Diese habe den Geschlechtsverkehr aber nicht gewollt, woraufhin er sofort von ihr abgelassen habe. Kurz darauf sei die Frau jedoch durchgedreht und habe ihn mit einer zerschlagenen Glasflasche angegriffen, woraufhin er sich verteidigt habe (pag. 596 f., pag. 608 f.).