In Anbetracht dessen und mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Anklagesachverhalte hat die Kammer beweismässig zu klären, ob die Fellatio gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 2 erfolgte, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 anal und vaginal mit seinem Penis penetrierte sowie ob er Gewalt gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 anwandte, namentlich ob er sie lebensbedrohlich würgte und mit einem spitzen Gegenstand bedrohte. 9.4 Erwägungen der Kammer 9.4.1 Aussagen des Beschuldigten Laut Anzeigerapport vom 19. Oktober 2021 und dazugehörigem Berichtsrapport