2437). In Anbetracht dessen und mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Anklagesachverhalte hat die Kammer beweismässig zu klären, ob die Fellatio gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 2 erfolgte, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 anal und vaginal mit seinem Penis penetrierte sowie ob er Gewalt gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 anwandte, namentlich ob er sie lebensbedrohlich würgte und mit einem spitzen Gegenstand bedrohte.