Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, dass die Fellatio gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 2 erfolgte und es zu Anal- und Vaginalverkehr kam. Zudem streitet er ab, die Straf- und Zivilklägerin 2 mehrfach gewürgt und mit einem spitzen Gegenstand bedroht zu haben. Bestritten ist ferner, dass durch das Würgen eine